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Implantate von der Steuer absetzbar

Wickede | Dr. Frigge Team

Der Ersatz verlorener Zähne kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden

Aufwendungen für den Ersatz verlorener Zähne durch Implantate sind als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Die ist der Tenor eines rechtskräftigen Urteils des Finazgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. November 2007 (Az.: 2-K-5507/04-B), auf das die Advimed Koblenz, Steuerliche Beratung für Heilberufe und Unternehmen im ETL-Verbund, aufmerksam macht.

Die Klägerin hatte Aufwendungen für den Ersatz verlorener Zähne durch Kronen auf implantierten künstlichen Zahnwurzeln, von denen die Krankenkasse nur einen Teil übernahm.Den Mehrbetrag machte die Klägerin in ihrer Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Gemäß Paragraf 33 Einkommenssteuergesetz sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und die über das sonst übliche Maß hinausgehen, auf Antrag bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastung absetzbar, soweit diese notwendig sind und die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Die Finanzgerichte gehen davon aus, dass Krankheitskosten-ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung – dem Steuerpflichten zwangsläufig erwachsen. Berücksichtigungsfähig sind aber nur solche Kosten, die zum Zwecke der Heilung aufgewendet werden. Nicht zu den Krankheitskosten gehören daher vorbeugende Aufwendungen, die der Gesundheit allgemein dienen sollen (hierunter fallen in der Regel Kuren). Auch Krankheitsbehandlungen mit wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden werden steuerlich grundsätzlich nicht anerkannt. Beide Ausnahmen liegen jedoch bei der Versorgung mit Implantaten nicht vor. Die von der Klägerin gewählte Methode der Versorgung ist nach Aussage des Finanzgerichts neben der Möglichkeit einer herausnehmbaren Prothese gerichtsbekannt heutiger Standard.Es handle sich nicht um eine reine Schönheitsoperation. Auf die nur teilweise Kostenübernahme durch die Krankenkasse komme es nicht an.

Von den um die Erstattung der Krankenkasse gekürzten Kosten ist jedoch nur der teil steuermindernd, der die sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigt. Diese ist vom Familienstand und von der Höhe des Einkommens abhängig. Dabei ist die untenstehende Tabelle anzuwenden.

Ein verheiratetes Ehepaar mit einem Kind hat Einkünfte in Höhe von 70.000 Euro pro Jahr. Einer der Ehegatten lässt sich implantologisch versorgen. Die Kosten hierfür betragen 8.000 Euro, wovon die Krankenkasse 1.000 Euro übernimmt. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt 4 Prozent von 70.000 Euro = 2.800 Euro. Steuerlich absetzbar sind 4.200 Euro (=7.000 Euro abzüglich 2.800 Euro). Die Höhe des Steuerersparnis hängt vom individuellen Steuersatz ab. Dieser beträgt in der Spitze bis zu 45 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.

Bei einem Gesamtbetrag        bis 15.340 Euro        bis 51.130 Euro        mehr als 51.130 Euro
der Einkünfte

1. Bei Steuerpflichtigen
ohne Kinder
a) ledig                                5 Prozent            6 Prozent            7 Prozent
b) verheiratet                     4 Prozent             5 Prozent            6 Prozent

2. Bei Steuerpflichten mit
a) einem oder zwei Kindern        2 Prozent            3 Prozent            4 Prozent
b) drei oder mehr Kindern           1 Prozent           1 Prozent             2 Prozent

Tab.: Zumutbare Eigenbelastung

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